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OGH: Entlassung / Pflichtverstoß
• 1. Das so genannte „Vier-Augen-Prinzip" kann nicht zu einer wechselseitigen Freizeichnung hinsichtlich der Verantwortung führen.
• 2. Gerade für einen Betriebswirt kann keine Unklarheit darüber bestehen, dass auch unter Berücksichtigung des § 26 EStG ein Anspruch auf Tagesgeld im Zuge einer Dienstreise nur dann vorliegt, wenn sich der Arbeitnehmer zwecks dienstlicher Obliegenheiten von seinem Dienstort als Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfernt. War aber der Pflichtenverstoß offensichtlich und für den Arbeitnehmer bei gehöriger Sorgfalt leicht erkennbar, bedurfte es schon deshalb keiner der Entlassung vorangehenden Ermahnung. (§ 27 Z 1 AngG)
( 8 Ob A 109/00 p)