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OGH: Stellungnahme Betriebsrat
• 1. Kann ein Arbeitnehmer erst voraussichtlich nach ca. zwei bis drei Jahren ein Einkommen erzielen, das noch immer 13 bis 30% niedriger ist als das von ihm beim Arbeitgeber bezogene, so ist der Grundtatbestand der Anfechtung gegeben.
• 2. Nach der Rechtsprechung ist eine Stellungnahme des Betriebsrates, die weder ein ausdrücklicher Widerspruch noch eine ausdrückliche Zustimmung ist, dem Stillschweigen des Betriebsrates gleichzusetzen.
• 3. Dies ändert aber nichts daran, dass für die durch § 105 Abs. 2 letzter Halbsatz ArbVG angeordnete Fristverkürzung bei Stellungnahme des Betriebsrates der Inhalt einer ausdrücklich abgegebenen Stellungnahme irrelevant ist. Erklärt daher der Betriebsrat vor Ablauf der Fünf-Tage-Frist ausdrücklich, keine Stellungnahme abgeben zu wollen, so gilt dies hinsichtlich desS. 164 Anfechtungsrechtes wie ein „schlichter" Widerspruch. Im Sinne des § 105 Abs. 2 letzter Halbsatz ArbVG liegt aber doch eine ausdrückliche Stellungnahme des Betriebsrates vor, sodass mit dem Ausspruch der Kündigung nicht weiter zugewartet werden muss. (§§ 105, 106 ArbVG)
( 9 Ob A 193/00 y)