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ASoK 5, Mai 2001, Seite 163

OGH: Stellungnahme Betriebsrat

1. Kann ein Arbeitnehmer erst voraussichtlich nach ca. zwei bis drei Jahren ein Einkommen erzielen, das noch immer 13 bis 30% niedriger ist als das von ihm beim Arbeitgeber bezogene, so ist der Grundtatbestand der Anfechtung gegeben.

2. Nach der Rechtsprechung ist eine Stellungnahme des Betriebsrates, die weder ein ausdrücklicher Widerspruch noch eine ausdrückliche Zustimmung ist, dem Stillschweigen des Betriebsrates gleichzusetzen.

3. Dies ändert aber nichts daran, dass für die durch § 105 Abs. 2 letzter Halbsatz ArbVG angeordnete Fristverkürzung bei Stellungnahme des Betriebsrates der Inhalt einer ausdrücklich abgegebenen Stellungnahme irrelevant ist. Erklärt daher der Betriebsrat vor Ablauf der Fünf-Tage-Frist ausdrücklich, keine Stellungnahme abgeben zu wollen, so gilt dies hinsichtlich desS. 164 Anfechtungsrechtes wie ein „schlichter" Widerspruch. Im Sinne des § 105 Abs. 2 letzter Halbsatz ArbVG liegt aber doch eine ausdrückliche Stellungnahme des Betriebsrates vor, sodass mit dem Ausspruch der Kündigung nicht weiter zugewartet werden muss. ­ (§§ 105, 106 ArbVG)

( 9 Ob A 193/00 y)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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