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ASoK 5, Mai 2001, Seite 158

Ausländische Au-Pair-Kräfte - Ausnahme vom AuslBG

Dr. Wolfgang Höfle

Ausländische Au-Pair-Kräfte ­ Ausnahme vom AuslBG

Verordnung durch BMWA, BGBl. II Nr. 124/2001 vom . ZAS 2001/2 (März), 59 f.: Sozialpolitik ­ aktuell, geleitet von Harald Kaszanits.

Der Verordnung normiert eine Ausnahme vom Ausländerbeschäftigungsgesetz für Ausländer zwischen 18 und 28 Jahren für eine 6 Monate dauernde Tätigkeit als Au-Pair-Kraft, sofern diese Tätigkeit von der Gastfamilie der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS zwei Wochen vor Beginn der Tätigkeit angezeigt wurde und die Geschäftsstelle eine Anzeigebestätigung ausgestellt hat.

Nach dem Verordnungstext hat das AMS die Anzeigebestätigung auszustellen, wenn die Au-Pair-Kraft „erlaubt" vermittelt wurde, sie in den letzten fünf Jahren insgesamt nicht länger als ein Jahr als Au-Pair-Kraft in Österreich beschäftigt war und die Gewähr gegeben ist, dass der wahre wirtschaftliche Gehalt der beabsichtigten Tätigkeit dem einer Au-Pair-Tätigkeit entspricht.

In-Kraft-Treten: .

Kaszanits hat in ZAS (s. o.) die Ansicht vertreten, dass sämtliche private Arbeitsvermittler solche Au-Pair-Kräfte vermitteln dürften und die Erläuterungen zum Verordnungsentwurf daher unrichtig seien (diese erwähnen nur die ASD der Katholischen Jugend und die ÖKISTA).

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