Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kollektivvertragliche Regelungen zur Probezeit desLehrlings
Probezeit von Lehrlingen beträgt seit 1. September 2000 drei Monate
Die Regelung der Probezeit des Lehrlings im § 15 Abs. 1 BAG stellt absolut zwingendes Recht dar. Die Verlängerung der Probezeit des Lehrlings durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 2000 von zwei auf drei Monate ist daher auch dann wirksam, wenn ein Kollektivvertrag noch immer eine Probezeit von lediglich zwei Monaten vorsieht.
Widersprüche zwischen der Neuregelung des § 15 Abs. 1 BAG und einigen Kollektivverträgen
Mit BGBl. I Nr. 83/2000 wurde der § 15 Abs. 1 BAG dahin gehend geändert, dass die Probezeit beim Lehrverhältnis von zwei auf drei Monate angehoben wurde. Diese Bestimmung trat mit in Kraft.
Eine Regelung über die Probezeit des Lehrlings findet sich jedoch nicht nur im BAG. Vielmehr wurde der § 15 Abs. 1 BAG in zahlreiche Kollektivverträge aufgenommen und dort zitiert. Derartige Bestimmungen über die Probezeit des Lehrlings finden sich u. a. in den Kollektivverträgen für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe, für Bauindustrie und Baugewerbe, für das Bauhilfsgewerbe, für Blumenbinder und -händler, für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe, für gewerbliche Gärtnereien und Landschaftsgärtnerbetriebe, für Tapezierer sowie für Steinarbeiter.
In allen diesen Kollektivverträgen ist die Bestimmung über die Probezeit des Lehrlin...