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ASoK 5, Mai 2001, Seite 141

Unfallversicherungsschutz auf Betriebsausflügen?

Mag. Wolfgang Müller

Unfallversicherungsschutz auf Betriebsausflügen?

W. M. ­ Betriebsausflüge, welche hauptsächlich außerhalb der Normalarbeitszeit stattfinden, sind eigentlich dem Freizeitbereich zuzurechnen. Unter gewissen Voraussetzungen können sie jedoch dem Unfallversicherungsschutz unterliegen:

• Wenn sie von der Autorität des Dienstgebers getragen sind,

• wenn die Teilnahme allen oder größeren Gruppen von Dienstnehmern offen steht,

• wenn die überwiegenden Kosten der Dienstgeber trägt und nicht die Dienstnehmer,

• wenn der Betriebsauflug zur Förderung des Zusammengehörigkeitsgefühls und zum gegenseitigen Kennenlernen dient.

Ereignet sich auf einem derartigen Betriebsausflug ein Unfall, so steht er unter Unfallversicherungsschutz, das heißt, dass die Leistungen der Unfallversicherung zum Tragen kommen können. Es gibt jedoch auch davon Ausnahmen: wenn durch eigenes Verhalten die Unfallgefahr außerordentlich vergrößert wird und trotz Warnung schriftlicher oder mündlicher Natur vor den Folgen der Handlung diese trotzdem verwirklicht wird.

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