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ASoK 5, Mai 2001, Seite 138

Neue Judikatur beim Pflegegeld

Neue Grundsätze des Obersten Gerichtshofes für die Einstufung in die verschiedenen Pflegegeldstufen

Mag. Wolfgang Müller

Infolge der zunehmenden Alterung der Bevölkerung gewinnt auch das Pflegegeld immer mehr an Bedeutung. Dabei wird versucht, die Pflege älterer Menschen immer mehr von den Pflegeheimen in die Familien zu transferieren. Während die Einstufung in die Stufen 1 bis 4 in der Regel weniger Schwierigkeiten verursacht, entstehen bei der Einstufung in die Stufen 5 bis 7 immer noch Probleme.

Grundsätzliches

Das Pflegegeld gebührt Personen, die für ihre Betreuung der Hilfe anderer Menschen bedürfen. Das Pflegegeld ist eine akzessorische Leistung, das heißt, sie ist von einer Grundaltersversorgung abhängig. Diese Altersversorgung besteht in der Regel aus einer der Pensionen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit. Sie kann jedoch auch nach den Sondergesetzen wie Kriegsopferversorgungsgesetz, Opferfürsorgegesetz, Verbrechensopfergesetz, etc. gewährt werden. Wenn die Voraussetzungen zutreffen, gebührt zur Altersversorgung ein Pflegegeld der entsprechenden Stufe. Ein Pflegegeld allein, wie zum Beispiel bei aktiven Personen, ist nicht vorgesehen. So gab es in der Vergangenheit einige Fälle, bei denen der Oberste Gerichtshof Priestern, die an sich pflegebedürftig waren, ein Pflegegeld verweige...

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