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ASoK 5, Mai 2001, Seite 168

OGH: Unfallversicherungsschutz

1. Verfolgt das von der Bezirkslandwirtschaftskammer organisierte Erntedankfest unter anderem den Zweck, das Bewusstsein der Öffentlichkeit für die Leistungen des einheimischen Bauernstandes im Allgemeinen und für die Produkte der Bauern des Bezirkes im Speziellen zu fördern, stehen eine Teilnahme eines Versicherten an dieser Veranstaltung sowie die von ihm dazu übernommenen Vorbereitungsarbeiten mit seiner die Versicherung begründenden Erwerbstätigkeit als Landwirt im Zusammenhang und waren objektiv geeignet, die Interessen seines Betriebes zu fördern.

2. Ein Unfall, den der Versicherte in Vorbereitung auf dieses Erntedankfest beim Pflücken von Zwetschken erlitt, ist zutreffenderweise als Arbeitsunfall im landwirtschaftlichen Betrieb i. S. d. § 175 Abs. 1 ASVG zu qualifizieren. ­ (§ 175 Abs. 1 ASVG)

( 10 Ob S 256/00 w)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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