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Im zweistufigen Bankenverbund kann das einlegende Kreditinstitut die Liquiditätsreserve nicht von der BMG für die Stabilitätsabgabe abziehen
ÖBA 2025/301 (VwGH)
§ 1 StabAbgG, § 2 StabAbgG, § 25 BWG idF BGBl 72/2010, § 27a BWG idF BGBl I 118/2016, VO (EU) 575/2013.
https://doi.org/10.47782/oeba202505038402
Der Betrieb von Kreditinstituten unterliegt nach § 1 StabAbgG der Stabilitätsabgabe. Bemessungsgrundlage für die Stabilitätsabgabe ist nach § 2 Abs 1 StabAbgG die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme des Kreditinstitutes, vermindert um die in Abs 2 leg cit genannten Beträge. Nach § 2 Abs 2 Z 3 bzw Z 3a StabAbgG ist die von der Bilanzsumme abzuleitende Bemessungsgrundlage um Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten zu vermindern, soweit diese aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses (ursprünglich nach § 25 BWG, nunmehr nach Teil 6 der VO (EU) 575/2013) ent...