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Im zweistufigen Bankenverbund kann das einlegende Kreditinstitut die Liquiditätsreserve nicht von der BMG für die Stabilitätsabgabe abziehen
ÖBA 2025/301 (VwGH)
§ 1 StabAbgG, § 2 StabAbgG, § 25 BWG idF BGBl 72/2010, § 27a BWG idF BGBl I 118/2016, VO (EU) 575/2013.
https://doi.org/10.47782/oeba202505038402
Der Betrieb von Kreditinstituten unterliegt nach § 1 StabAbgG der Stabilitätsabgabe. Bemessungsgrundlage für die Stabilitätsabgabe ist nach § 2 Abs 1 StabAbgG die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme des Kreditinstitutes, vermindert um die in Abs 2 leg cit genannten Beträge. Nach § 2 Abs 2 Z 3 bzw Z 3a StabAbgG ist die von der Bilanzsumme abzuleitende Bemessungsgrundlage um Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten zu vermindern, soweit diese aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses (ursprünglich nach § 25 BWG, nunmehr nach Teil 6 der VO (EU) 575/2013) entstanden sind.
Eine Verpflichtung des Zentralinstituts zur Liquiditätsunterstützung gegenüber dem einlegenden Kreditinstitut ist aus der Erfüllung eines Liquiditätserfordernisses entstanden und könnte daher nach § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG die Bemessungsgrundlage vermindern. Die Verminderung kann nur im Fall eines mehrstufigen Bankenverbundes eintreten, da nur in diesem Fall sowohl Verpflichtungen gegenüber einem Kreditinstitut (aus der Erfüllung eines Liquiditätserfordernisses), anderseits aber auch Forderungen an das Zentralinstitut bestehen können. Bei einem zweistufigen Bankenverbund li...