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ÖBA 5, Mai 2025, Seite 384

Nach einer Beschwerde des Beschuldigten ist ein Fristsetzungsantrag der FMA erst nach Ablauf der 15-monatigen Frist gem § 43 Abs 1 VwGVG zulässig

ÖBA 2025/300 (VwGH)

FM-GwG, § 34 Abs 1 VwGVG, § 43 Abs 1 VwGVG.

https://doi.org/10.47782/oeba202505038401

Im Verwaltungsstrafverfahren ist die Verjährungsfrist des § 43 Abs 1 VwGVG als lex specialis zur Entscheidungsfrist des § 34 Abs 1 VwGVG anzusehen. Wird die Beschwerde vom Beschuldigten erhoben, hat das VwG innerhalb von 15 Monaten zu entscheiden. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist des § 34 Abs 1 VwGVG gilt nur in jenen Fällen, in denen nicht vom Beschuldigten Beschwerde erhoben wird. Die in § 43 VwGVG normierte Entscheidungsfrist beginnt bei Aufhebung einer Entscheidung des VwG durch den VwGH neuerlich zu laufen.

Rubrik betreut von:
Bearbeitet von RA Univ.-Prof. Dr. Mathis Fister, Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre, Universität Linz
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