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EKEG: Zum Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit
ÖBA 2025/3102 (OGH)
https://doi.org/10.47782/oeba202505038101
Das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit (§ 2 Abs 1 Z 1 EKEG) ist anzunehmen, wenn der Schuldner mangels bereiter Zahlungsmittel nicht in der Lage ist, alle seine fälligen Schulden zu bezahlen und er sich die erforderlichen Zahlungsmittel voraussichtlich auch nicht alsbald verschaffen kann. Sie ist im Regelfall gegeben, wenn der Schuldner mehr als 5% aller fälligen Schulden nicht begleichen kann.
Aus der Begründung:
[1] Über das Vermögen der Schuldnerin wurde im April 2019 das (zweite) Insolvenzverfahren eröffnet und der Kl zum MV bestellt. Der Bekl war Alleingeschäftsführer und Minderheitsgesellschafter der Schuldnerin sowie Alleingesellschafter der (ebenfalls insolventen) Mehrheitsgesellschafterin der Schuldnerin. Er gewährte der Schuldnerin am ein Darlehen über € 1.000.000 ohne nähere Vereinbarung über die Rückzahlungsmodalitäten. Im August 2017 schloss die Schuldnerin mit einer Vertragspartnerin im Rahmen eines Gerichtsverfahrens in Deutschland einen Vergleich, in dem sich die Vertragspartnerin zur Zahlung von € 7.150.000 verpflichtete. Die Schuldnerin überwies aus diesem Vergleichsbetrag am €