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Abschöpfungsverfahren: Vorzeitige Einstellung und Restschuldbefreiung
ÖBA 2025/3100 (OGH)
https://doi.org/10.47782/oeba202505037601
Nur wenn bei Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung bereits ein (offener) Antrag eines Insolvenzgläubigers auf vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens nach § 211 IO vorliegt, ist über diesen gem § 213 Abs 1 S 2 IO vorrangig zu entscheiden. Anderenfalls ist ohne Weiteres nach § 213 Abs 1 S 1 IO Beschluss zu fassen. Damit ist ein erst nach Ende der Laufzeit einer Abtretungserklärung eingebrachter Antrag auf vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens nach § 211 Abs 1 Z 2 IO nicht geeignet, um iSd § 213 Abs 1 S 2 IO die Entscheidung über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens samt Ausspruch, dass der Schuldner von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit ist...