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Abschöpfungsverfahren: Vorzeitige Einstellung und Restschuldbefreiung
ÖBA 2025/3100 (OGH)
https://doi.org/10.47782/oeba202505037601
Nur wenn bei Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung bereits ein (offener) Antrag eines Insolvenzgläubigers auf vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens nach § 211 IO vorliegt, ist über diesen gem § 213 Abs 1 S 2 IO vorrangig zu entscheiden. Anderenfalls ist ohne Weiteres nach § 213 Abs 1 S 1 IO Beschluss zu fassen. Damit ist ein erst nach Ende der Laufzeit einer Abtretungserklärung eingebrachter Antrag auf vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens nach § 211 Abs 1 Z 2 IO nicht geeignet, um iSd § 213 Abs 1 S 2 IO die Entscheidung über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens samt Ausspruch, dass der Schuldner von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit ist, auszusetzen. Ein solcher Antrag ist verspätet und damit zurückzuweisen.
Aus der Begründung:
[1] Mit Beschluss vom wurde über das Vermögen des Schuldners das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Nachdem ein vom Schuldner angebotener Zahlungsplan von den Gläubigern abgelehnt worden war, wurde über Antrag des Schuldners mit - mit Ablauf des in Rechtskraft erwachsenem - Beschluss vom das Abschöpfungsverfahren ei...