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Konvertierungsklausel: Kein Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB
ÖBA 2025/3098 (OGH)
https://doi.org/10.47782/oeba202505037201
Grundsätzlich steht es FX-Kreditnehmern frei, die Umrechnung der Kreditvaluta in Euro zu einem ihnen ungünstig erscheinenden Kurs durch die kreditgebende Bank abzulehnen, sich den FX-Kreditbetrag auszahlen zu lassen und mit einem Dritten einen Geldwechselvertrag zu besseren Konditionen abzuschließen. Ein Recht der Bank zur einseitigen willkürlichen Festlegung des Wechselkurses besteht ohnedies nicht. Ein Verstoß der Konvertierungsklausel gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG in Bezug auf die (erstmalige) Auszahlung des FX-Kreditbetrags in Euro kann nicht vorliegen, wenn die Klausel - wie hier - kein einseitiges Preisänderungsrecht des Unternehmers vorsieht und die Kreditnehmer den Euro Betrag erhalten haben, den sie wollten. Eine gröbliche Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB kann schon deshalb nicht vorliegen, weil die Klausel (jedenfalls in Bezug auf den Geldwechselvertrag) die Hauptleistung betrifft.
Aus der Begründung:
[1] Die Kl haben mit der Rechtsvorgängerin der Bekl einen FX-Kreditvertrag abgeschlossen. Mit ihrem Hauptbegehren und dem 1.-3. Eventualbegehren begehren sie iW die Feststellung der Nichtigkeit dieses Kreditvertrags sowi...