Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Tätigkeit als Schluchtenführerin im Dienstvertrag
Nur weil es noch keine Entscheidung zur Tätigkeit einer Schluchtenführerin gibt, mangelt es nicht an entsprechender Rechtsprechung des VwGH. Die entwickelten Grundsätze hinsichtlich der Abgrenzung von Werk- und (freiem) Dienstvertrag gelten auch für die Tätigkeit als Schluchtenführerin. Bei umfangreichen Vorgaben in Bezug auf den Ablauf der Touren, die Aufgaben des Guides und das Verhalten gegenüber den Gästen sowie dem Vorliegen von Kontrollmöglichkeiten überwiegen die Kriterien der persönlichen Abhängigkeit bei weitem ( und Ra 2024/08/0139).
Sachverhalt
JS führt ein Einzelunternehmen, bei welchem unter anderem Canyoning-Touren und Parcours gebucht werden können. Er betreibt zu diesem Zweck eine Basis mit verpachtetem Restaurant und bietet seine Touren auf einer Homepage an. Die Revisionswerberin, eine Schluchtenführerin, war in den Sommersaisonen 2016 bis 2018 bei JS als Guide im Angestelltenverhältnis tätig gewesen. In dieser Zeit hat die Revisionswerberin eine Ausbildung zur Canyoning-Führerin absolviert. Seit Mai 2019 verfügt sie über eine Berechtigung als Canyoning-Führerin nach dem Vorarlberger Bergführergesetz. In der Sommersaison 2019 hat JS...