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Prüfungsschema bei Kündigungsanfechtungen und soziale Gestaltungspflicht des Arbeitgebers
Wenn davon auszugehen ist, dass durch die (mittels Klage wegen Sozialwidrigkeit angefochtene) Kündigung des Arbeitgebers eine wesentliche Beeinträchtigung von Interessen des Arbeitnehmers eintritt, so hat das Gericht vom Arbeitgeber vorgebrachte Kündigungsrechtfertigungsgründe (§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG) zu prüfen. Bei der Prüfung des Vorliegens betrieblicher Kündigungserfordernisse (§ 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG) ist zu fragen, ob der Arbeitgeber seiner sozialen Gestaltungspflicht nachgekommen ist. Dies erfordert, dass er die betriebsbedingte Kündigung als letztes Mittel einsetzt und alle Möglichkeiten der Weiterbeschäftigung ausgeschöpft werden ().
Sachverhalt
Zum Sachverhalt wird auf den vorherigen Beitrag verwiesen. Nach der Klärung, ob überhaupt ein Kündigungsanfechtungsverfahren wegen Sozialwidrigkeit einzuleiten ist, hat sich der OGH mit der Beurteilung der Rechtfertigungsgründe auseinandergesetzt.
Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit
Eine Kündigung des Arbeitgebers kann wegen Sozialwidrigkeit angefochten werden, wenn sie sozial ungerechtfertigt und der gekündigte Arbeitnehmer bereits sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, beschäftigt ist. Dabei sind insbesondere folg...