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Feststellung eines Verwenders von Scheinrechnungen als Scheinunternehmen gem § 8 SBBG
Im vorliegenden Fall hatte das BFG zu beurteilen, ob die Feststellung einer GmbH als Scheinunternehmen iSd § 8 SBBG zu Recht erfolgte. Dabei setzte sich das Gericht mit mehreren Anhaltspunkten auf Vorliegen eines Scheinunternehmens auseinander. Strittig war, ob vom Bestehen wesentlicher Rückstände bei der ÖGK, Verwenden von Schein- und Deckungsrechnungen, der Möglichkeit der persönlichen Kontaktaufnahme mit dem organschaftlichen Vertreter und dem Vorliegen einer tauglichen Risikoanalyse auszugehen war.
1. Der Fall
Das Amt für Betrugsbekämpfung, Bereich Finanzpolizei (in der Folge: ABB), stellte mit Bescheid vom fest, dass der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) ab dem als Scheinunternehmen gem § 8 SBBG gilt. Bei dem im Geschäftszweig Bauleistungen tätigen Bf handelte es sich um eine im Konkurs befindliche GmbH. Am ausgewiesenen Firmenstandort konnte der handelsrechtliche Geschäftsführer bei Nachschauversuchen durch das ABB nicht angetroffen werden. Die dem Unternehmen zugeordnete Bürotür war verschlossen und wurde auch nach mehrmaligem Klopfen nicht geöffnet. Erst nach vorheriger Terminvereinbarung konnte Kontakt mit dem Verantwortlichen ...