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Weitere mündliche Verhandlung im fortgesetzten Verfahren?
VwGH äußert sich in neuem Beschluss
Nach der Rechtsprechung des VwGH tritt die Rechtssache durch die Aufhebung eines Erkenntnisses in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses befunden hat, dh in das Stadium des (wiederum) offenen Beschwerdeverfahrens, womit von einer Fortgeltung des in der Beschwerde gestellten Verhandlungsantrages auszugehen ist und daher der Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach der BAO auch nach Aufhebung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den VwGH im zweiten Rechtsgang besteht. Dennoch wurden Revisionen vom VwGH in der Vergangenheit zurückgewiesen, obwohl die Erkenntnisse vom BFG im fortgesetzten Verfahren ohne weitere mündliche Verhandlung gefällt wurden. Es stellt sich daher die Frage, wann die Nichtdurchführung der weiteren mündlichen Verhandlung im fortgesetzten Verfahren keine Aufhebung des Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach sich zieht. Der VwGH hat sich dazu jüngst im Beschluss vom , Ra 2023/15/0085, wieder geäußert.
1. Der Fall
Im Beschwerdefall hatte das BFG im ersten Verfahrensgang nach Durchführung der...