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Zulässigkeit der Stellung eines Rückzahlungsantrages durch den Sozialhilfeverband
Entscheidung: ; Revision nicht zugelassen.
Norm: § 324 Abs 3 ASVG.
Der im Wege der Legalzession gemäß § 324 Abs 3 ASVG auf den Sozialhilfeverband übergegangene Teil der die Pensionsansprüche der Verstorbenen betreffenden Steuerguthaben aus Arbeitnehmerveranlagungen fällt nicht in das Nachlassvermögen (). Insoweit liegt ein sonst verbleibendes Vermögen im Sinne des § 82 Abs 2 BAO vor, zu dessen Vertretung und Verwaltung allein der Sozialhilfeverband befugt ist. Dieser ist daher auch zur Stellung eines Rückzahlungsantrages gemäß § 239 BAO legitimiert.