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BFGjournal 4, April 2025, Seite 164

Kein Vorsteuerabzug ohne klare Vereinbarungen und tatsächliche Leistung im Unternehmensgeflecht

Markus Blöchl

Die Entscheidung verdeutlicht, wie fehlende infrastrukturelle und dokumentarische Nachweise im Kontext nahestehender Geschäftsbeziehungen den Vorsteuerabzug gefährden können. Im gegenständlichen Fall hatte sich das BFG mit der Unterscheidung zwischen tatsächlichem Leistungsaustausch und formalen Rechnungen auseinanderzusetzen. Strittig war, ob die beschwerdeführende Partei (GmbH) tatsächlich von den verbundenen Unternehmen (zahlreiche KGs) steuerlich anzuerkennende Leistungen erhalten hat oder ob die ausgestellten Rechnungen als Scheingeschäfte zu qualifizieren sind.

1. Der Fall

Die beschwerdeführende Partei war als Eigentümerin mehrerer Hütten im Bereich Vermietung tätig. Im Zuge einer durch die Steuerfahndung angeregten Außenprüfung kam zum Vorschein, dass in den Jahren 2014 bis 2016 zahlreiche Leistungen von UnternehS. 165 men (diverse KGs), die im Einflussbereich der beschwerdeführenden Partei stehen, an diese in Rechnung gestellt wurden. Auf Basis dieser Rechnungen wurden bei der beschwerdeführenden Partei Betriebsausgaben und ein Vorsteuerabzug geltend gemacht.

Die vorgelegten Rechnungen, die angebliche Leistungen wie Werbe...

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