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Verpachtung des Hotelgebäudes samt Inventar betrieblich?
Ohne Betrieb bei der Geschäftsherrin kein Zusammenschluss nach Art IV UmgrStG
Die Gebäudevermietung ist grundsätzlich als Vermögensverwaltung anzusehen und wird zur gewerblichen Tätigkeit erst dann, wenn die laufende Verwaltungsarbeit (deutlich) jenes Maß überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Liegenschaftsvermögens verbunden ist.
Werden Nebenleistungen, zB Reinigung der Wohnung und der Bettwäsche, Frühstück etc, von einem Dritten auf eigene Rechnung besorgt, dann sind diese Leistungen nicht dem Vermieter zuzurechnen, und bewirken daher beim Vermieter keinen Gewerbebetrieb.
Abzustellen ist jeweils auf das sich im Einzelfall bietende Gesamtbild der Betätigung. Sprechen einzelne Sachverhaltselemente für eine gewerbliche Tätigkeit, andere für eine bloße Vermögensverwaltung, so sind die Merkmale gegeneinander abzuwägen.
1. Der Fall
1.1. Ausgangssituation
Beschwerdeführerin ist die GmbH 1 & atypisch Stille (in der Folge kurz „Bf“), die beginnend mit 2005 jeweils durch Zusammenschlussverträge der GmbH 1 (Geschäftsherrin, in der Folge kurz „G 1“) mit den atypisch stillen Gesellschaftern entstand. An der Geschäftsherrin G 1 waren die Gesellschafter, die GmbH 3 (in der Folge kur...