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Rechtzeitige Antragstellung gemäß § 295 Abs 4 BAO
Entscheidung: ; Revision zugelassen.
Norm: § 295 Abs 4 BAO.
Wurde ein Antrag gemäß § 295 Abs 4 BAO vor Inkrafttreten der Fassung BGBl I 2021/3 (COVID-19-StMG) nach damaliger, im Antragstellungszeitpunkt gültiger Rechtslage rechtzeitig gestellt, ist dieser auch durch nachträgliche Gesetzesänderung, durch welche der Antrag im Zeitpunkt der Entscheidung verfristet wäre, in verfassungskonformer Interpretation rechtzeitig.