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BFGjournal 4, April 2025, Seite 153

Rechtzeitige Antragstellung gemäß § 295 Abs 4 BAO

Entscheidung: ; Revision zugelassen.

Norm: § 295 Abs 4 BAO.

Wurde ein Antrag gemäß § 295 Abs 4 BAO vor Inkrafttreten der Fassung BGBl I 2021/3 (COVID-19-StMG) nach damaliger, im Antragstellungszeitpunkt gültiger Rechtslage rechtzeitig gestellt, ist dieser auch durch nachträgliche Gesetzesänderung, durch welche der Antrag im Zeitpunkt der Entscheidung verfristet wäre, in verfassungskonformer Interpretation rechtzeitig.

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