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BFGjournal 4, April 2025, Seite 132
Forschung in inländischem Betrieb?
Entscheidung: ; Revision zugelassen.
Norm: § 108c Abs 2 Z 1 EStG 1988.
Die Bestimmung, wonach die Forschung in einem inländischen Betrieb erfolgen muss (§ 108c Abs 2 Z 1 EStG 1988), ist im Sinne des Art 56 AEUV auszulegen.