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ASoK 5, Mai 2025, Seite 187

Verstoß gegen Privilegierungsverbot - überhöhte Entgeltfortzahlung an Betriebsratsmitglied kann zurückgefordert werden

1. Zum Benachteiligungs- und Privilegierungsverbot

1.1. Gemäß § 115 Abs 1 ArbVG ist das Mandat des Betriebsratsmitglieds ein Ehrenamt, das neben den Berufspflichten auszuüben ist. Die Mitglieder des Betriebsrats dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und wegen dieser, insb hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten sowie betrieblicher Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen, benachteiligt werden. Durch das Beschränkungs- und Benachteiligungsverbot des § 115 Abs 1 ArbVG soll einerseits verhindert werden, dass der Betriebsinhaber Mitglieder des Betriebsrats in der Ausübung ihrer Tätigkeit einschränkt und damit die Interessenvertretungsaufgabe erschwert oder unmöglich macht. Andererseits wird dem Betriebsinhaber untersagt, jene Arbeitnehmer, die ein Betriebsratsmandat haben, hinsichtlich ihrer Arbeitsbedingungen zu benachteiligen, um sie dadurch für ihr Eintreten für die Interessen der Arbeitnehmer des Betriebs zu „bestrafen“ bzw andere Arbeitnehmer davon abzuhalten, in Hinkunft die Aufgaben eines Betriebsratsmitglieds zu übernehmen.

1.2. Das Betriebsratsmitglied darf aber aus dem Mandat auch keinen Vorteil ziehen („Privilegierungsverbot“). Das Gebot der Ehrenamtlichkeit soll einerseits den Ansch...

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