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Zugang zum Rechtsanwaltsberuf - Pflicht zur Absolvierung von Praxiszeiten im Inland verstößt gegen Arbeitnehmerfreizügigkeit
1. Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art 45 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ein bestimmter Teil einer praktischen Verwendung, die für den Zugang zum Rechtsanwaltsberuf erforderlich ist und während derer der Rechtsanwaltsanwärter über eine gewisse Vertretungsbefugnis vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats verfügt, bei einem in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Rechtsanwalt zu absolvieren ist und nach der die Absolvierung dieser praktischen Verwendung bei einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Rechtsanwalt auch dann ausgeschlossen ist, wenn dieser Rechtsanwalt in ersterem Mitgliedstaat zugelassen S. 183 ist und die im Rahmen der praktischen Verwendung ausgeübten Tätigkeiten das Recht des ersteren Mitgliedstaats betreffen.
2. Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Art 45 AEUV einer nationalen Maßnahme, mit der hinsichtlich des Zugangs zum Rechtsanwaltsberuf festgelegt wird, unter welchen Voraussetzungen Berufserfahrung zu berücksichtigen ist, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen erworben wurde, der diese Maßnahme erlassen hat, grundsätzlich entgegenst...