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Keine Abfertigungsrückstellung für dem BMSVG unterliegende Vorstandsmitglieder
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Gemäß § 14 Abs 1 Z 3 EStG kann auch für Abfertigungen, die sich nicht aufgrund einer gesetzlichen Anordnung oder eines Kollektivvertrags, sondern aufgrund einer schriftlichen und rechtsverbindlichen Zusage ergeben, eine Rückstellung gebildet werden, wenn der Gesamtbetrag der zugesagten Abfertigung einer gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Abfertigung nachgebildet ist. Diese Bestimmung erfasst vor allem Vorstandsmitglieder, die aufgrund eines Anstellungsvertrags, der vor der Einbeziehung der Vorstandsmitglieder in das BMSVG im Jahr 2008 abgeschlossen wurde, einen Abfertigungsanspruch haben, der mit dem gesetzlichen bzw kollektivvertraglichen Anspruch vergleichbar ist.
Nach dem BFG ist eine einzelvertraglich zugesagte Abfertigung für ein Vorstandsmitglied, das bereits dem BMSVG unterliegt und daher Ansprüche aus dem System „Abfertigung neu“ geltend machen kann, aber nicht rückstellungsfähig, weil in diesem Fall die Abfertigungsvereinbarung mit einer gesetzlichen Abfertigung nicht vergleichbar ist. Das BFG hat zu dieser Entscheidung eine Revision für zulässig erachtet; eine solche wurde aber nicht erhoben.