Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 5, Mai 2025, Seite 180

Keine Lohnsteuerhaftung bei freiwilliger Lohnsteuerabfuhr durch ausländischen Arbeitskräfteüberlasser

.

Arbeitskräfteüberlassungen vom Ausland ins Inland unterliegen nach dem EStG einer 20%-igen Abzugsteuer von der Gestellungsvergütung. Auch wenn sich diese rechtlich auf den beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Arbeitskräfteüberlasser bezieht, soll sie die Besteuerung der überlassenen Arbeitskräfte sicherstellen. DBA-rechtlich darf Österreich nämlich nur deren Einkünfte, nicht aber die Einkünfte des ausländischen Gestellers besteuern.

Dementsprechend kann die Abzugsbesteuerung der Gestellungsvergütung aufgrund einer Verordnungsregelung (ursprünglich § 5 Abs 3 DBA-Entlastungsverordnung, nunmehr § 3 Abs 2 Z 2 DBA-Durchführung-Anpassungsverordnung; siehe dazu die Praxis-News vom Oktober 2022, ASoK 2022, 392 f) unterbleiben, wenn die überlassene Arbeitskraft einem freiwilligen Lohnsteuerabzug unterworfen wird und der ausländische Überlasser die lohnsteuerlichen Pflichten des Arbeitgebers wahrnimmt.

Nach der angeführten BFG-Entscheidung vermag ein solcher freiwilliger Lohnsteuerabzug, der auf Basis einer Durchführungsverordnung erfolgt und gesetzlich gar nicht vorgesehen ist, aber keine Lohnsteuerhaftung gemäß § 82 EStG zu bewirken. Die Rechtslage hat sich zwischenzeitlich zwar insoweit geändert, al...

Daten werden geladen...