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Ausgewählte Aspekte der EU-Entgelttransparenz-Richtlinie
Was Arbeitgeber bereits tun können
Auch wenn noch kein nationaler Gesetzesentwurf präsentiert wurde, ist die Entgelttransparenz-Richtlinie konkret genug formuliert, um die notwendigen Vorbereitungen im Betrieb zu treffen. Die Richtlinie ist bis längstens von den Mitgliedstaaten der EU in nationales Recht umzusetzen. Dieser Beitrag bezieht sich auf Vergütungsstrukturen im Betrieb, das in der Richtlinie vorgesehene Auskunftsrecht einzelner Arbeitnehmer, die zu erwartende Novellierung des § 11a GlBG und die Einführung der in Österreich bisher noch nicht vorgesehenen gemeinsamen Entgeltbewertung. Zudem wird aufgezeigt, welche vorbereitenden Schritte Arbeitgeber bereits setzen können und sollten, um dem ersten Entwurf und der folgenden nationalen Umsetzung der Entgelttransparenz-Richtlinie gelassen entgegenzusehen.
1. Transparenz bei der Festlegung des Entgelts und der Entgeltentwicklung
Art 6 Entgelttransparenz-Richtlinie sieht vor, dass Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer proaktiv darüber informieren müssen, welche objektiven und geschlechtsneutralen Kriterien für die Festlegung ihres Entgelts, der Entgelthöhe und der Entgeltentwicklung verwendet werden. Aus Art 6 Entgelttransparenz-Richtlinie lässt sich sohin eine Pflicht für Arbeitge...