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Geschäftsführerhaftung: Verjährung im Insolvenzverfahren und langer Zeitabstand
Entscheidung: (Zurückweisung der Parteirevision).
Sachverhalt und Verfahren: Der ehemalige „faktische“ Geschäftsführer einer (insolventen) GmbH wurde für Abgabenschulden der GmbH zur Haftung herangezogen.
Das BFG reduzierte die Haftungssumme um 10 % und wies die Beschwerde im Übrigen ab.
Rechtliche Beurteilung: Zur Zulässigkeit wird vorgebracht, entgegen der Rechtsansicht des BFG sei durch die Anmeldung der Forderungen im Insolvenzverfahren die Verjährung nicht unterbrochen, sondern lediglich gehemmt worden, weil die Forderungen bestritten worden seien. Im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die GmbH sei kein rechtskräftiger Haftungsbescheid vorgelegen. Zwischen der Prüfungstagsatzung bzw der Insolvenzaufhebung und dem angefochtenen Erkenntnis liege ein Zeitraum von über fünf bzw sechs Jahren, sodass die zugrunde liegenden Forderungen jedenfalls verjährt seien.
Nach § 238 Abs 2 BAO wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruchs unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Nach der gegenüber S. 684 § 238 BAO spezielleren Bestimmung des § 9 Abs 1 Insolvenzordnung (IO) wird durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren die Verjährun...