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ASoK 4, April 2001, Seite 111

Der Detektiv im Arbeitsrecht

Kosten des Detektivs sind im Wege des Schadenersatzes vom Arbeitnehmer zu ersetzen

Dr. Thomas Rauch

Manchmal entsteht der dringende Verdacht, dass der Arbeitnehmer gegen ein Konkurrenzverbot verstößt, sich im Krankenstand genesungswidrig verhält oder Schwarzarbeit verrichtet. Falls der Arbeitgeber entsprechende arbeitsrechtliche Konsequenzen ziehen will (insbesondere eine Entlassung aussprechen will), so muss er mit einer Klage des Arbeitnehmers rechnen. In einer gerichtlichen Auseinandersetzung wird der Arbeitgeber nur dann seinen Standpunkt durchsetzen können, wenn er den von ihm angegebenen Entlassungsgrund beweisen kann. Zu diesem Zweck kann sich der Arbeitgeber auch eines Detektivbüros bedienen.

1. Beobachtungen zwecks Beweisbarkeit

Zum Nachweis eines arbeitsrechtswidrigen Verhaltens eines Arbeitnehmers können verschiedene Personen Beobachtungen vornehmen. Im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens müssten diese Personen ihre Beobachtungen als Zeugen berichten, damit das Vorbringen des Arbeitgebers bewiesen werden kann. Falls etwa Bekannte des Arbeitgebers beobachten, wie sich der im Krankenstand befindliche Arbeitnehmer sportlich betätigt, so könnten sie im Fall eines Gerichtsverfahrens als Zeugen aussagen, dass si...

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