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ASoK 3, März 2001, Seite 104

OGH: Betriebsratswahl

1. Der besondere Kündigungsschutz des § 120 ArbVG beginnt mit der Annahme der Wahl zum Mitglied des Betriebsrates und wird durch die Konstituierung des Betriebsrates nicht mehr berührt.

2. Eine nachträgliche Abänderung der Ergebnisse der Betriebsratswahl ist unzulässig.

3. Zulässig ist lediglich der Rücktritt des Betriebsratsmitglieds gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 ArbVG, der zum völligen Ausscheiden aus dem Betriebsrat führt. Eine bloße Änderung der Reihenfolge der Betriebsratsmitglieder in der konstituierenden Sitzung hat keinen Einfluss auf die Mitgliedschaft im Betriebsrat. – (§§ 66 und 120 ArbVG)

( 8 Ob A 335/99 v)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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