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OGH: Betriebsratswahl
• 1. Der besondere Kündigungsschutz des § 120 ArbVG beginnt mit der Annahme der Wahl zum Mitglied des Betriebsrates und wird durch die Konstituierung des Betriebsrates nicht mehr berührt.
• 2. Eine nachträgliche Abänderung der Ergebnisse der Betriebsratswahl ist unzulässig.
• 3. Zulässig ist lediglich der Rücktritt des Betriebsratsmitglieds gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 ArbVG, der zum völligen Ausscheiden aus dem Betriebsrat führt. Eine bloße Änderung der Reihenfolge der Betriebsratsmitglieder in der konstituierenden Sitzung hat keinen Einfluss auf die Mitgliedschaft im Betriebsrat. – (§§ 66 und 120 ArbVG)
( 8 Ob A 335/99 v)