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OGH: Betriebsteilübergang
• 1. Soweit ein abgegrenzter Betriebsteil „Malerarbeiten" zur Gänze samt dem wesentlichen Teil der dazugehörigen Maler aus einer Malerei- und Bau-GmbH ausgeschieden wurde und in der GmbH nur mehr Isolierarbeiten verrichtet werden, kann es keinem Zweifel unterliegen, dass ein Betriebsteilübergang i. S. d. AVRAG erfolgt ist.
• 2. Die Unwirksamkeit einer Kündigung im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang ergibt sich nur dann, wenn damit die zwingenden Bestimmungen des AVRAG unterlaufen werden sollen, d. h. die Kündigung nur wegen des Betriebsüberganges erfolgt. Bei Kündigungen, die betriebsbedingt oder verhaltensbedingt sind – im vorliegenden Fall wegen Arbeitsmangels –, bildet hingegen ein Betriebsübergang nicht das ausschlaggebende Motiv, sodass sie nicht nichtig sind.
• 3. Der Begriff „Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis" gemäß § 6 Abs. 1 AVRAG umfasst schon nach seinem Wortlaut nicht nur Geldansprüche. Darunter fällt auch eine – im konkreten Fall dem Übernehmer auch bekannte – Wiedereinstellungszusage.
• 4. Dass nach jeder Unterbrechung mit Wiedereinstellungsvereinbarung oder -zusage ein neues Arbeitsverhältnis begründet werden muss, ändert nichts an der Identität des Arbeitgebers und dem Entstehen...