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ASoK 3, März 2001, Seite 103

OGH: Rückzahlung Arbeitsentgelt / Verjährung

1. Ein auf § 1431 ABGB gestützter Anspruch auf Rückzahlung von irrtümlich zu viel gezahltem Arbeitsentgelt verjährt in analoger Anwendung des § 1486 Z 5 ABGB nach drei Jahren.

2. Die 30-jährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB gilt dann, wenn der Ersatzanspruch des Arbeitgebers aus einer gerichtlich strafbaren Handlung stammt, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Die Voraussetzungen hiefür sind vom Geschädigten zu beweisen, wobei es keiner strafrechtlichen Verurteilung bedarf. – (§§ 1431, 1486 Z 5 und 1489 ABGB)

„Die Täuschungshandlung des Beklagten bestand darin, dass er eine vertragswidrige Abrechnung bewusst, weil er die Unrichtigkeit kannte, vorlegte und damit die Klägerin und ihre im Rahmen des Vier-Augen-Prinzips kontrollberechtigte Lohnverrechnerin in Irrtum führte, was zur Auszahlung des unberechtigten Gehaltsteiles und zum Schaden führte. Die objektive Tatseite ist damit erfüllt. Der der subjektiven Tatseite zuzurechnende Täuschungsvorsatz liegt im Bewusstsein, dass seine ausgeklügelte Abrechnung vom Normverständnis der Lohnentwicklungsklausel zu seinen finanziellen Gunsten abweicht und er wusste, wie die in den Tabellen enthaltenen Zahlen und ihre Entw...

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