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ASoK 3, März 2001, Seite 102

OGH: Entlassung / Verschwiegenheitspflicht

1. Den Arbeitnehmer trifft bei strafrechtswidrigen Umtrieben des Arbeitgebers keine Verschwiegenheitspflicht. Unlautere Geschäftspraktiken oder gesetzwidriges Verhalten zählen nicht zu den Umständen, an deren Geheimhaltung der Arbeitgeber ein objektiv berechtigtes Interesse hat. Wenn es um die Aufdeckung strafrechtlich relevanter Umstände geht, ist ein Arbeitnehmer im Interesse der Allgemeinheit auch zur Erstattung einer Strafanzeige berechtigt, wobei er allerdings in einer für den Arbeitgeber möglichst schonenden Form vorzugehen hat.

2. Aus der Bejahung des Rechts zur Strafanzeige ist zu folgern, dass ein Arbeitnehmer auch berechtigt sein muss, einen Geschäftspartner seines Arbeitgebers über strafrechtlich relevante Verhaltensweisen seines Arbeitgebers zu informieren. – (§ 27 Z 1 AngG)

„Fest steht, dass die die 'Grundlage' der Verrechnung der seitens der Beklagten erbrachten Leistungen bildenden Regielisten über Weisung des Bezirksbauführers und des Zeichenstellenleiters der Bezirksbauführung (beide Bedienstete der Auftraggeberin der Beklagten) vom Baumeister der Beklagten mit Inhalten versehen wurden, die nicht der Realität entsprachen und zunächst den Verdacht des Betruges erwecken konnte...

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