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ASoK 3, März 2001, Seite 100

OGH: Insolvenz / Eigenkapitalersatz

1. Auch das Stehenlassen von Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis durch einen Arbeitnehmer einer GmbH, der zugleich auch deren Gesellschafter ist und die Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft erkennen konnte, ist als Eigenkapitalersatz zu qualifizieren. Allerdings ist dem Gesellschafter auf Grund der in § 69 Abs. 2 KO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers eine angemessene, 60 Tage jedenfalls nicht überschreitende Überlegungsfrist ab Eintritt der für ihn erkennbaren Krise für die Entscheidung zuzubilligen, ob er die Kredithilfe belässt oder durch Abzug der Mittel die Liquidation der Gesellschaft beschleunigt.

2. Zwar können Ansprüche auf Kündigungsentschädigung und Abfertigung begrifflich nicht „stehen gelassen" werden, weil sie ja erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden, doch ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer, der ungeachtet der beträchtlichen Lohnrückstände nicht seinen Austritt erklärt, sondern sich entschieden hat, ohne regelmäßige und vollständige Lohnzahlung weiterzuarbeiten, schon damit eine Finanzierungsentscheidung getroffen hat, die bewirkt hat, dass die Gesellschaft von der Notwendigkeit, sofort Lohnzahlungen zu ...

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