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Kommunalsteuerpflicht bei Arbeitskräfteüberlassung
• Kommunalsteuerpflicht bei Arbeitskräfteüberlassung (§ 2 lit. b KommStG)
SWK-Heft 6/2001, Seite S 230 ff; , GZ 06 7004/1-IV/6/01.
Der Erlass bringt nicht die erhofften Erleichterungen, sondern weitet m. E. im Gegenteil die Neuregelung aus: Erfasst sind nach dem Erlass nicht nur „Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen", sondern alle „Arbeitskräfteüberlassungen" von welchem Unternehmen auch immer.
Die Ausführungen in Ziffer 1.1.4.1 des o. a. Erlasses widersprechen m. E. dem Gesetz: Während in § 2 lit. b KommStG nur „Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen" genannt sind, ist nach dem Erlass auch ein solches Unternehmen erfasst, „zu dessen Betriebszweck nicht die Überlassung gehört", wenn es beispielsweise wegen freier Arbeitskapazität (vorübergehend) Dienstnehmer überlässt.
Richtig ist zwar, dass das Gesetz nicht an das AÜG oder die Gewerbeordnung anknüpft. Die Rechtsprechung zu § 99 Abs. 1 Z 5 EStG (vgl. ) ist jedoch sicher nicht heranzuziehen, weil dort allgemein die „Gestellung von Arbeitskräften" angeführt ist. Von wem bzw. welchen Unternehmen die Gestellung erfolgt, ist dort völlig irrelevant.
Richtigerweise muss es sich für die Anwendbarkeit der Neuregelung beim Überlasser um ein Arbeitsk...