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ASoK 3, März 2001, Seite 098

Pensionsabfindung - DB und KommSt

Dr. Wolfgang Höfle

Pensionsabfindung – DB und KommSt (§ 41 Abs. 4 lit. a FLAG, § 5 Abs. 2 lit. a KommStG)

Durchführungsrichtlinien zum FLAG 1967: Erlass des BMSG v. , GZ 51 0104/ 5-V/1/00.

Das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen hat die Durchführungsrichtlinien neu zusammengefasst, die Richtlinien geben die Rechtslage seit S. 099 wieder. Sie sind auch im Internet abrufbar (; Familie; Familien und Recht; ca. 100 Seiten).

Unter Abschnitt 41.04 (Sachliche Befreiungen), Punkt 2, wird (wie bisher) die Ansicht vertreten, dass Pensionsabfindungen – unabhängig vom Auszahlungszeitpunkt und unabhängig von der Art der Lohnbesteuerung – nicht der Dienstgeberbeitragspflicht unterliegen.

Demgegenüber meinen inzwischen manche Gemeinden, dass Kommunalsteuer-Freiheit nur dann gegeben ist, wenn die Pensionsabfindung im Zuge einer Beendigung des Dienstverhältnisses und damit einhergehend einer tatsächlichen Pensionierung ausbezahlt wird. Auch wenn diese Rechtsansicht vertretbar erscheint, überrascht sie doch aus mehreren Gründen:

Die Bestimmungen im Kommunalsteuergesetz stimmen nämlich mit dem Bestimmungen im Familienlastenausgleichsgesetz überein. Ein unterschiedliches Ergebnis ist daher nicht denkbar. Auch in der Information des Finanzministeriums zum Kommunalsteuergesetz 1993, AÖFV ...

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