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Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

16. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5040-1

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Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 111 Verstöße gegen melderechtliche Vorschriften

Andreas Blume

1

Für die Geltendmachung einer Haftung gem § 67 Abs 10 iVm § 111 ist von der Behörde festzustellen, welche Umstände zu welchem Zeitpunkt hätten gemeldet werden müssen (VwGH 2001/08/0162). Steht nicht fest, welche entgeltbezogenen Umstände im Streitzeitraum konkret eingetreten sind, die vom Meldepflichtigen hätten gemeldet werden müssen, kann auch nicht ohne weiteres ein Verschulden des Meldepflichtigen am Unterbleiben der Meldungen unterstellt werden (VwGH 2005/08/0188, 2002/08/0072). Erst wenn dies feststeht, liegt es beim Meldepflichtigen darzutun, dass ihn aus bestimmten Gründen kein Verschulden an der Unterlassung der Meldungen trifft. Das für eine solche Haftung erforderliche Verschulden kann dem Gf erst dann und nur insoweit angelastet werden, als er demnach verpflichtet gewesen wäre, bestimmte konkret zu bezeichnende Meldungen zu erstatten, und das Wissen um diese Meldepflicht entweder als vom Grundwissen des Gf einer GmbH umfasst anzusehen oder das Nichtwissen von ihm zu vertreten wäre (VwGH 2001/08/0069, 2002/08/0145, Ra 2022/08/0032).

2

Das ASVG kennt Sanktionen für den Fall, dass ein DG Auskünfte über die bei ihm beschäftigten DN n...

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