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ASoK 3, März 2001, Seite 92

Sicherheit und Gesundheitsschutz in Dienststellen des Bundes, der Länder und Gemeinden

Der Rechtsbestand zum 1. Jänner 2001

Dr. Renate Novak

Das Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetzASchG), BGBl. Nr. 450/1994, gilt auch für die Beschäftigung von Bediensteten des Bundes, der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soferne diese in Betrieben tätig sind, aus kompetenzrechtlichen Gründen aber nicht für die in Dienststellen beschäftigten Bundes-, Landes- oder Gemeindebediensteten.

Die Anpassung des Bundesbedienstetenschutzrechts an die EG-Richtlinien über Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit erfolgte mit dem am in Kraft getretenen Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG). Mit sind bisher noch nicht geltende Regelungen des Bundesbedienstetenschutzrechtes zur Evaluierung und Präventivdienstbetreuung in Kraft getreten.

Auf Landes- und Gemeindeebene werden die EU-Mindeststandards im Bereich des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes bei der Arbeit nunmehr ebenfalls durch landesrechtliche Vorschriften der jeweiligen Bundesländer umgesetzt.

A. Bundesbedienstetenschutz

Für die Beschäftigung von Bundesbediensteten (Beamte/Beamtinnen, Vertragsbedienstete sowie Lehrlinge des Bundes und Personen, die in einem bestimmten Ausbildungsverhältnis zum Bund stehen) in Dienstste...

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