ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
16. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 76b Beitragsgrundlage für Selbstversicherte
1
Die Höhe der BGL für Selbstversicherte in der Unfallversicherung regelt § 15 der Satzung der AUVA (avsv Nr 51/2020; abrufbar unter www.ris.bka.gv.at).
2
Gem der Kundmachung über die Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG, GSVG, BSVG und B-KUVG für das Kalenderjahr 2025 (BGBl II 2024/417) wurde der feste Betrag gem Abs 1 mit 22,82 € festgesetzt.