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ASoK 3, März 2001, Seite 086

Sind Beschwerden in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung vor dem VwGH und dem VfGH gebührenpflichtig?

Beschwerdegebühr in Sozialrechtssachen nur für Arbeitslose?

Dr. Rudolf Müller

1. Einleitung § 70 Abs. 1 AlVG lautet:

„(1) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und deren Beilagen, Ausfertigungen, Niederschriften, Entscheidungen, Vollmachten und Zeugnisse sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit."

Die Reichweite dieser Gebührenbefreiungsbestimmung ist spätestens seit einem Erkenntnis des Zl. 97/16/9206 „qualifiziert unklar". Was ist damit gemeint? Dieses Erkenntnis hat die Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht nach dem AlVG unter Anwendung des § 110 ASVG gebührenfrei gestellt und die Anwendung des § 70 AlVG insoweit ausgeschlossen. Die Praxis des für Arbeitslosenversicherungssachen zuständigen Senates des VwGH, aber auch des Verfassungsgerichtshofes geht dahin, obsiegenden Beschwerdeführern in Leistungsverfahren (also wenn es um das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe geht) den Ersatz der Beschwerdegebühr zuzuerkennen, womit implizit die Gebührenpflicht solcher Beschwerden vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts bejaht wird. Die Praxis war aber nicht immer einheitlich, worauf schon Arnold (Gebühren bei Einbringung der Beschwerde in: Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 199 ff. [204...

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