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ASoK 3, März 2001, Seite 082

Ablehnung eines Pensionsantrages

Möglichkeit der Klage beim Arbeits- und Sozialgericht bei Ablehnung eines Pensionsantrages

Mag. Wolfgang Müller

Auf Grund des Pensionsantrages ist der Pensionsversicherungsträger verpflichtet, einen Bescheid auszustellen. Wenn mit diesem Bescheid dem Pensionsantrag stattgegeben wird, wird die Pension rückwirkend ab dem Stichtag gewährt. Der Stichtag ist in der Regel der dem Antrag folgende Monatserste. Da der Bescheid immer einige Monate nach dem Antrag erteilt wird, wird im Falle der Stattgebung des Pensionsantrages die Zeit zwischen dem Stichtag und dem Bescheid durch eine Pensionsnachzahlung abgegolten. Sollte vom zuständigen Arbeitsmarktservice ein Pensionsvorschuss beantragt worden sein, wird dieser Vorschuss mit der nachzuzahlenden Pension verrechnet. Die folgenden Ausführungen gelten für den Fall der Ablehnung des Pensionsantrages.

Ablehnung des Pensionsantrages

Die überwiegende Zahl der negativen Bescheide bezieht sich auf Pensionen bei geminderter Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeits-, Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension). Dabei kam es deswegen zur Ablehnung, da die vorangegangene ärztliche Untersuchung in der Anstalt zum Ergebnis gelangte, dass Erwerbsunfähigkeit (Berufsunfähigkeit, Invalidität) nicht gegeben ist. Es gibt aber auch andere Gründe für die Ablehnung des Pension...

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