Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Probleme des Schadenersatzanspruchs gemäß § 25 Abs. 2 KO
Besonderheiten der Schadensberechnung im Arbeitsrecht
Der VfGHhat § 25 KO i. d. F. BGBl. Nr. 370/1982 aufgehoben. Die legistische Reaktion darauf war § 25 KO i. d. F. IRÄG 1994 BGBl. Nr. 153. Da diese Neuregelung unvollständig war bzw. von der Rechtsprechungnicht i. S. d. Gesetzgebers angewendet wurde, gab es eine Novellierung durch das IRÄG 1997 BGBl. I Nr. 114. Die nunmehr in Kraft stehende Version des § 25 Abs. 2 KO beseitigt indes trotz bester Absichten nicht endgültig die vormaligen Widersprüchlichkeiten. Zusätzlich treten an der Schnittstelle zu bestimmten Sozialtransfers (insb. in Bezug auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung) wegen offenkundiger legistischer Fehler bzw. planwidriger Unterlassungen weitere Problemfelder auf.
1. Dauer des Schadenersatzes gemäß § 25 Abs. 2 KO i. d. F. IRÄG 1997
1.1 Historische Entwicklung
Vor In-Kraft-Treten des § 25 KO i. d. F. IRÄG 1994 war die Kündigungsentschädigung begrenzt mit dem fiktiven Beendigungszeitpunkt einer imaginär zu Grunde zu legenden begünstigten außerordentlichen Masseverwalterkündigung. Da der Masseverwalter grundsätzlich nur an die kollektivvertraglichen bzw. gesetzlichen Fristen gebunden war (und nach wie vor ist), endete die Kündigungsentschädigung jedenfalls mit Abla...