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ASoK 1, Jänner 2001, Seite 40

OGH: Ruhen des Pflegegelds

Gemäß § 12 Abs. 5 BPGG und ebenso § 8 Abs. 3 TPGG ist ein Feststellungsbescheid über das Ruhen des Pflegegeldes nunmehr nur dann zu erlassen, wenn dies der Pflegegeldbezieher innerhalb eines Monates nach dem Wegfall des Ruhensgrundes beantragt. Ein solches Verlangen muss wohl ausdrücklich gestellt werden, doch ist bei der Auslegung der betreffenden Erklärung des Anspruchswerbers kein strenger Maßstab anzulegen. – (§ 12 Abs. 5 BPGG, § 8 Abs. 3 TPGG)

( 10 Ob S 96/00 s)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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