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OGH: Ruhen des Pflegegelds
• Gemäß § 12 Abs. 5 BPGG und ebenso § 8 Abs. 3 TPGG ist ein Feststellungsbescheid über das Ruhen des Pflegegeldes nunmehr nur dann zu erlassen, wenn dies der Pflegegeldbezieher innerhalb eines Monates nach dem Wegfall des Ruhensgrundes beantragt. Ein solches Verlangen muss wohl ausdrücklich gestellt werden, doch ist bei der Auslegung der betreffenden Erklärung des Anspruchswerbers kein strenger Maßstab anzulegen. – (§ 12 Abs. 5 BPGG, § 8 Abs. 3 TPGG)
( 10 Ob S 96/00 s)