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ASoK 1, Jänner 2001, Seite 039

OGH: Ständige Hausgemeinschaft

1. Allein auf Grund der vorübergehenden Abwesenheit des Versicherten während der Arbeitswoche kann noch nicht davon ausgegangen werden, dass eine ständige Hausgemeinschaft mit den Familienangehörigen i. S. d. § 269 Abs. 1 Z 2 ASVG nicht mehr bestehe.

2. Bei der Beurteilung der Frage des Bestehens einer ständigen Hausgemeinschaft eines aus Bosnien stammenden, in Österreich tätigen Versicherten, mit seinen in Bosnien verbliebenen Eltern, wird entscheidend sein, ob der Versicherte seinen offensichtlich vor Beginn seiner Tätigkeit in Österreich mit seinen Eltern in Bosnien bestehenden gemeinsamen Haushalt während seiner Tätigkeit in Österreich aufgegeben und den Mittelpunkt seiner Lebensführung nach Österreich verlegt hat. – (§ 269 Abs. 1 Z 2 ASVG)

( 10 Ob S 95/00 v)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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