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ASoK 1, Jänner 2001, Seite 39

OGH: Erwerbsunfähigkeit

1. Bei der Prüfung der Erwerbsunfähigkeit gemäß § 133 Abs. 1 GSVG bzw. § 124 Abs. 1 BSVG ist auch die Möglichkeit der Heimarbeit zu berücksichtigen.

2. Der Rechtsprechung zur Unfallversicherung oder Erwerbsunfähigkeitspension nach dem GSVG bzw. BSVG kann jedoch nicht der allgemeine Rechtssatz entnommen werden, ein Versicherter nach dem ASVG müsse sich bei Prüfung des Verweisungsfeldes nach § 255 oder § 273 ASVG auch auf Heimarbeit verweisen lassen.

3. Dem Heimarbeiter obliegt es – im Gegensatz zum Betriebsarbeitnehmer –, selbständig die Erwerbsquelle zu organisieren und jene Infrastruktur an Raum, Ausgestaltung des Arbeitsplatzes, Licht, Beheizung etc. bereitzustellen, die im Betrieb regelmäßig vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird. Die Besonderheiten der Heimarbeit, insb. aber auch die unübersehbare Nähe der Heimarbeit zur selbständigen Tätigkeit eines Unternehmers, lassen es gerechtfertigt erscheinen, im Fall der Notwendigkeit, eine ungelernte (bzw. nicht angelernte) Arbeiterin auf eine andere Beschäftigung zu verweisen, in der Heimarbeit einen Ausnahmefall einer Verweisung zu erblicken, die unter Berücksichtigung ihrer bisher ausgeübten unselbständigen Tätigkeiten – darunter keine Heimarbeit – als unbillig bezeichnet w...

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