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Ruhen des Arbeitslosengeldes in der Tourismusbranche
• Ruhen des Arbeitslosengeldes in der Tourismusbranche
Die Kollektivvertragspartner haben für die Mitgliedsbetriebe des Fachverbandes Gastronomie und des Fachverbandes Hotellerie jenen saisonverlängernden Zeitausgleichs- und Urlaubskonsum ermöglicht, der die politische Voraussetzung für den Verzicht des Wirtschafts- und Arbeitsministers auf die vierwöchige Sperre des Arbeitslosengeldes nach Ablauf einer Saisonbeschäftigung war. Ein Zusatzkollektivvertrag normiert die Verlängerung jedes Saisonarbeitsverhältnisses um jenen Zeitraum, der sich durch den Konsum von einem Drittel des in der Saison angesparten Zeitausgleichs (im Verhältnis 1 : 1!), höchstens jedoch 40 Stunden, ergibt. Die höchste dadurch mögliche Verlängerung beträgt eine Woche. Um längstens weitere sieben Werktage (im Normalfall also: eine Woche und einen Tag) wird das Arbeitsverhältnis durch einen von dem Zusatzkollektivvertrag angeordneten Urlaubskonsum verlängert; dabei darf jedoch nicht mehr als die Hälfte des – auf der Basis der Novellierung des Urlaubsgesetzes jedenfalls aliquotierten (vgl. ASoK 2000, 146) – Urlaubsanspruches verbraucht werden. (Die gesetzliche Deckung des durch den Kollektivvertrag angeordneten Urlaubsverbrauchs...