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ASoK 1, Jänner 2001, Seite 019

Das Verhältnis zwischen den Kündigungs- und Entlassungsgründen begünstigter Behinderter nach BEinstG

Dr. Martin E. Risak

Replik zu Rauch, Die Entlassung eines behinderten Arbeitnehmers

VON DR. MARTIN E. RISAK

Rauch vertritt die Ansicht, dass die zustimmungsfreie Entlassung begünstigter Behinderter auch dann zulässig ist, wenn der gesetzliche Entlassungsgrund inhaltlich einem Kündigungsgrund gemäß § 8 Abs. 4 BEinstG entspricht. Der Arbeitgeber habe in diesen Fällen ein Wahlrecht zwischen dem Ausspruch einer Entlassung und der Einholung der Zustimmung zur Kündigung. Daran ändere auch die demonstrative Aufzählung der Kündigungsgründe in § 8 Abs. 4 BEinstG nichts. Diese Lösung entspreche außerdem den Intentionen der Novelle BGBl. I Nr. 17/1999, die durch eine gewisse Lockerung des Bestandschutzes den Bedenken der Arbeitgeber gegen die Einstellung begünstigter Behinderter entgegenwirken soll. Gegen diese Ansicht sprechen jedoch gewichtige Argumente.

1. Allgemeines

Die Novelle zum BEinstG BGBl. I Nr. 17/1999 normierte in § 8 Abs. 3 BEinstG nicht nur ausdrücklich, dass die Behörden, die § 8 BEinstG zu vollziehen haben, verpflichtet sind, in jedem Verfahren zur Erteilung der Zustimmung zu einer Kündigung die relevanten Umstände des Einzelfalles zu erheben und eine sorgfältige, die widersprechenden Interessen berücksichtigende Prüfung vorzunehmen, sondern zählte auch in § 8 Abs. 4 BEinstG erstmals (d...

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