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ASoK 10, Oktober 2000, Seite 363

OGH: Rehabilitation vor Pension

1. Bei jenen Versicherten, die zwar die Voraussetzungen für die Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit erfüllen, deren Pension aber noch nicht angefallen ist, weil Maßnahmen der Rehabilitation gewährt werden, kommt es gemäß § 86 Abs. 3 Z 2 ASVG erst dann zum Anfall der Pension, wenn durch die Rehabilitationsmaßnahmen die Wiedereingliederung in das Berufsleben nicht bewirkt werden kann.

2. Dem Umstand, dass der Versicherte nach Beendigung der Rehabilitationsmaßnahmen noch keinen Arbeitsplatz erlangt hat, kommt auch für die Frage des Pensionsanfalles nach Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation i. S. d. § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz ASVG keine Bedeutung zu. Entscheidend ist vielmehr, ob der Versicherte nach erfolgreicher Rehabilitation wieder imstande ist, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit oder eine andere Tätigkeit, die der selben Berufsgruppe zuzurechnen ist, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt, zu verrichten. – (§§ 86 Abs. 3 Z 2, 253 d, 254, 256, 300 ASVG)

„Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 wurde im Bereich der Versicherungsfälle der S. 364geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. der Erwerbsunfähigkeit aber auch der Grundsatz 'Rehabilitation vor Pension' im österreichischen Sozialversicherungsre...

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