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Arbeitsrechtliche Änderungen bei Lehrlingen per 1. 9. 2000 (BAG)
• Arbeitsrechtliche Änderungen bei Lehrlingen per (BAG)
BMWA v. , 33.550/28-III/A/3/00, BGBl. I Nr. 83/2000 v. . ASoK 9/2000, 318 – 321: Artikel von Manfred Pichelmayer. ARD 5152/1/2000
Die Probezeit bei Lehrlingen wurde von zwei auf drei Monate verlängert, die gesetzliche (nicht die kollektivvertragliche) Behaltefrist (nach Lehrverhältnisende) von vier auf drei Monate verkürzt. Die Vorlehre umfasst seit sechs Monate und die Behaltezeit entfällt, wenn der Vorlehrling bzw. dessen gesetzlicher Vertreter mindestens zwei Monate vor Vertragsende auf die Beendigung der Vorlehre hingewiesen wurde.
Entgegen der Meinung der WK Steiermark (vgl. ARD 5150/7/2000) ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit der Ansicht, dass die auf drei Monate verlängerte Probezeit erst für solche Lehrverhältnisse gilt, die mit zu laufen begannen; die auf drei Monate verkürzte Behaltefrist käme erst für solche Lehrverhältnisse zur Anwendung, für die die Weiterverwendungszeit mit begonnen hat.