ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
16. Aufl. 2025
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§ 426 Zusammensetzung der Verwaltungskörper
1
Das Wort „Vertreter“ meint VV iSd § 420, nicht ges oder gewillkürt bestellte Vertreter.
2
Eine Anfechtung der Regeln über die Zusammensetzung durch den Österreichischen Seniorenrat wurde vom VfGH zurückgewiesen (G 140/2019 ua). Ebenso vom VfGH zurückgewiesen wurden entsprechende Anfechtungen zweier Antragsteller, welche bemängelten, dass sie als Pensionisten in der Selbstverwaltung der ÖGK sowie der PVA nicht repräsentiert seien und die Zusammensetzung der Verwaltungskörper aus diesem Grund verfassungswidrig sei (G 126/2022 und G 127/2022).
3
Zur paritätischen Besetzung s die Ausführungen des VfGH bei 430.