ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
16. Aufl. 2025
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§ 26 Sachliche Zuständigkeit der Träger der Krankenversicherung
1
Zur Mehrfachversicherung s § 23 Rz 2. Ein SVT kann sich, wenn er als Legalzessionar gem §§ 332 ff iVm § 1394 ABGB auftritt, hinsichtlich seiner Zuständigkeit in Versicherungssachen nicht auf jene Bestimmungen der EuGVVO berufen, welche den Schutz der schwächeren Partei zum Ziel haben ( Zuständigkeit für Versicherungssachen). Welcher SVT zuständig ist, ergibt sich aus der Art des Betriebes, in welchem die Beschäftigung erfolgt, nicht aus dem Inhalt des Arbeitsvertrages (SV-Slg 13.378). Zum Verfahrensrecht s §§ 352 ff.
1a
Durch die Fusionierung der GKK ist die ÖGK bundesweit sachlich für die Durchführung der Krankenversicherung der ASVG-Versicherten zuständig geworden. Die Bestimmungen zur örtlichen Zuständigkeit nach § 30 aF wurden damit obsolet, obwohl sie nicht gänzlich an Bedeutung verloren haben. Bis zum Inkrafttreten eines bundesweit geltenden GV gelten die unterschiedlichen GV der GKK weiterhin (§ 23 Satzung ÖGK).
2
Abs 2 und 3 sind als Schutzbestimmungen vor unerwarteten leistungsrechtlichen Veränderungen zu sehen. Abs 2 ist als „Ferialpraktikantenklausel“ gedacht: Anlassfälle sind Kinder, die als Angehörige...